Standesamtliche Trauung - Hochzeit auf dem Standesamt

Eine Eheschließung muss auf dem Standesamt erfolgen, um rechtlich gültig zu sein. Eine kirchliche Hochzeit kann anschließend erfolgen. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die standesamtliche Trauung.

Eine rechtskräftige Ehe kann nur auf dem Standesamt bzw. im Rahmen einer standesamtlichen Trauung geschlossen werden. Deshalb muss diese auch stets der kirchlichen Trauung vorausgehen. Gleichzeitig kann eine Hochzeit nicht spontan erfolgen. Zunächst muss die Anmeldung zur Eheschließung vorgenommen werden. Diese muss auf dem Standesamt des Wohnorts erfolgen. Sollten die Verlobten an zwei unterschiedlichen Orten gemeldet sein, so steht es ihnen frei, wo sie die Anmeldung vornehmen. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem Hochzeitstermin erfolgen. Somit bleibt den Verlobten ein Zeitraum von sechs Monaten, um einen Hochzeitstermin auszumachen. Sofern man während der Sommermonate bzw. an beliebten Hochzeitsterminen, wie zum Beispiel dem 7.7. oder dem 8.8 heiraten möchte, sollte man die Anmeldung frühzeitig vornehmen und den Trauungstermin schnellstmöglich festmachen, damit die Hochzeit die Hochzeit zum gewünschten Termin stattfinden kann.

Die Trauung selbst, muss nicht zwangsweise auf dem Standesamt des Wohnorts erfolgen. Sie kann auch andernorts bzw. auf einem anderen Standesamt stattfinden. Von dieser Möglichkeit wird mittlerweile sehr häufig Gebrauch gemacht, vor allem wenn an besonderen Locations geheiratet werden soll.

Was die Gebäudewahl betrifft, so hat die Trauung in einem öffentlichen Gebäude zu erfolgen. Die meisten Standesämter haben spezielle Trauzimmer, die dem Anlass entsprechend eingerichtet sind und somit besonders festlich wirken. Sofern man nur standesamtlich heiraten möchte und deshalb der Hochzeit auf dem Standesamt eine besonders große Bedeutung zukommt und häufig viele Gäste eingeladen sind, sollte man ruhig mehrere Standesämter aufsuchen und nach den passenden Räumlichkeiten Ausschau halten.

Die eigentliche Trauung wird von einem Standesbeamten oder einer Standesbeamtin durchgeführt. Ansonsten ist ausschließlich der Bürgermeister der jeweiligen Stadt oder Gemeinde dazu berechtigt, Eheschließungen vorzunehmen.